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§ 20 SGB V und § 3 Nr. 34 EstG

Um Arbeitgeber zu motivieren, künftig mehr Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter/innen anzubieten, wurde zum 1.1. 2009 § 3 Nr. 34 EStG geändert. Zukünftig werden Maßnahmen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen bis zu einem Betrag von 500 Euro grundsätzlich von der Steuer freigestellt. Es kann sich dabei um externe Kurse für beispielsweise Stressbewältigung oder um betriebliche Angebote der Prävention und Gesundheitsförderung handeln.